Vereinssatzung

Satzung des Vereins „ Deutsche Verbraucher & Vermögensschutz Akademie e.V. i.G“

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Deutsche Verbraucher & Vermögen

schutz Akademie e.V.“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

(2) Sitz des Vereins ist Stuttgart.

(3) Das Arbeitsgebiet ist Deutschland.

§ 2 Zweck

Finanzielle Bildung trägt dazu bei, finanzielle Fähigkeiten und Verantwortung eines jeden Menschen zu fördern, die individuelle Lebensqualität zu verbessern und ein besseres Verständnis der komplexen finanziellen Welt zu vermitteln. Sie ist ein wertvolles Instrument, um finanzielle Herausforderungen zu bewältigen und ein solides Fundament für eine gesunde finanzielle und berufliche Zukunft zu schaffen.

(1) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a. Durchführen von Vorträgen Bildungsveranstaltungen, Seminaren und Workshops im Bereich finanzieller Bildung und finanziellem Verbraucherschutz,
b. Herausgabe von Informationsmaterialien zu Finanzthemen und allgemeiner finanzieller Bildung,
c. Betrieb einer informativen Website und der damit verbundene Aufbau einer Bildungsplattform zur eigenen finanziellen Weiterbildung,
d. Aufbau internationaler Partnerschaften und Kooperationen,,
e. Entwicklung von Analysetools und Leitfäden, welche jedem ermöglichen, selbst und in Eigenverantwortung Produkte und Angebote zu prüfen sowie
f. die Durchführung von Veranstaltungen, Seminaren und Workshops sowie der Herausgabe von Printmedien zu verschiedenen finanziellen Themenbereichen wie Sachwerte Versicherungen, Vermögensaufbau und Altersvorsorge.

(2) Beratungen und Weiterbildungen erfolgen im Rahmen der allgemeinen Erwachsenen Bildung und Hilfe und stellen keine genehmigungspflichtigen oder standesrechtlichen Beratungsleistungen dar.

(3) Der Verein agiert unabhängig und ist weltanschaulich und parteipolitisch neutral.


§ 3 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

(1) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins beschließt der Vorstand über die Verwendung des verbliebenen Vereinsvermögens.

§ 4 Geschäftsjahr

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Verein finanziert seine Zwecke aus den Mitteln des Vereins.
(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Eintragung in die Mitgliederliste. Aufgenommen ist, wer die Mehrheit der Stimmen des Vorstands erhalten hat. Bei Stimmengleichheit gilt er als abgelehnt. Die Mitgliedschaft endet mit:
a) dem Tod des Mitglieds.
b) durch schriftliche Austrittserklärung gerichtet an ein Mitglied des Vorstands. Hierbei gilt eine Frist von 1 Monat zum Jahresende.
c) durch Ausschluss aus dem Verein.
Ein Mitglied kann durch einfache Mehrheit eines dafür einzuberufenden Ehrengerichts fristlos ausgeschieden werden. Stimmengleichheit führt nicht zum Ausschluss. Ein Ehrengericht besteht aus 3 Personen, welche durch Los aus den Mitgliedern gewählt werden und dem Vorsitzenden, wobei der Betreffende nicht teilnehmen darf.

(2) Fördermitgliedschaft
Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt. Eine Fördermitgliedschaft endet mit dem Widerspruch der Lastschrift des Mitgliedschaftsbeitrags oder durch schriftliche Kündigung gerichtet an den Vorstand. 

(3) Tagesmitgliedschaften sind bis zu einer Dauer von 7 zusammenhängenden Tagen möglich. Dies gilt auch für Fördermitglieder.

§ 6 Organe

Die Organe des Vereins sind
1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand 

(1) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorstand, welcher aus 1 Person besteht, vertreten. Der Vorstand kann durch eine Neuwahl auf einer Mitgliederversammlung, ersetzt werden. Eine Neuwahl, erfolgt, wenn 75 % der anwesenden Mitglieder dies wünscht. Für eine Neuwahl benötigt es 75 % der Stimmen.

(2) Der Vorstand darf Geschäfte mit sich selbst durchführen. Das Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

(3) Der Vorstand darf sich ein Gehalt, ohne Genehmigung der Mitgliederversammlung, selbst genehmigen. 


§ 8 Die Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich, mindestens jährlich einzuberufen. Die Einladung muss mindestens 14 Tage vor der Versammlung bei der Post eingehen. Die Mitgliederversammlung kann auch im Internet abgehalten werden.

2) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands und dessen Entlastung.
b) Neuwahl des Vorstands.
c) Vorschläge von Maßnahmen.
d) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorstand zu unterzeichnen ist.
e) Die Tagesordnung wird vom Vorstand festgesetzt.

§ 9 Mitgliedsbeiträge

1) Der Mitgliedsbeitrag wird in einer separaten Beitragsordnung, welche vom Vorsitzenden erstellt wird, festgelegt.

(2) Die Fälligkeit des Beitrags wird in der Beitragsordnung, welche vom Vorsitzenden erstellt wird, festgelegt.

§ 10 Satzungsänderungen

1) Eine Änderung durch das Finanzamt oder das Amtsgericht Stuttgart unterliegt nicht der Zustimmung der Mitgliederversammlung.

2) Der vertretungsberechtigte Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen zu beschließen, die das Registergericht und/oder das zuständige Finanzamt verlangen oder anregen.

§ 11 Schlussbestimmung


Falls einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein sollten, oder Lücken enthält, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der Vorstand verpflichtet sich, anstelle dieser unwirksamen Bestimmungen und Lücken auf die Beschlussfassung durch den Vorstand und die Aufnahme der wirksamen Bestimmungen hinzuwirken, welche dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmungen bzw. dem Schließen der Lücken dieser Satzung am meisten entspricht.